Kapitel 2 von 7
Wer darf wählen?
Zwei Wahlen, zwei Regelwerke – und zum ersten Mal bei beiden Wählen ab 16.
Die BVV darf wählen, wer am Wahltag …
- die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaats hat;
- mindestens 16 Jahre alt ist;
- seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz in Berlin hat oder sich gewöhnlich hier aufhält.
Das Abgeordnetenhaus darf wählen, wer am Wahltag …
- die deutsche Staatsbürgerschaft hat;
- mindestens 16 Jahre alt ist;
- seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz in Berlin hat oder sich gewöhnlich hier aufhält.
Allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim
Wahlen sind demokratisch, wenn sie regelmäßig stattfinden und fünf Grundsätzen folgen:
- Allgemein: Alle Wahlberechtigten dürfen wählen; niemand wird aus sozialen, wirtschaftlichen, religiösen oder politischen Gründen ausgeschlossen.
- Unmittelbar: Die Abgeordneten werden direkt von den Wählenden gewählt, nicht über Zwischeninstanzen.
- Frei: Wählerinnen und Wähler entscheiden ohne Zwang, wen sie wählen.
- Gleich: Jede Stimme zählt gleich viel.
- Geheim: Niemand darf sehen, wie eine andere Person abstimmt – deshalb gibt es Wahlkabinen.
Wahlrecht: gestern und heute
In einer Demokratie sollen die Menschen wählen dürfen, die von den Entscheidungen betroffen sind. In der Praxis gibt es Grenzen: Viele Berlinerinnen und Berliner dürfen nicht wählen, weil sie zu jung sind oder keinen deutschen oder EU-Pass haben. Wer wählen darf, wird weiter diskutiert – und das heutige Wahlrecht ist das Ergebnis eines langen politischen Kampfes.
- 1848Erste Parlamentswahlen in Deutschland. Nur Männer mit einem bestimmten Einkommen dürfen wählen.
- 1919Frauen wählen zum ersten Mal. Alle deutschen Frauen und Männer ab 21 sind wahlberechtigt; kandidieren kann man ab 25.
- 1933–1945Nationalsozialismus: keine freien Wahlen; Frauen sind von politischen Ämtern weitgehend ausgeschlossen.
- 1949Zwei deutsche Staaten. In der DDR sind Wahlen nicht frei: Es kann nur für eine Einheitsliste gestimmt werden.
- 1950DDR: Wählen ab 18; wählbar sind alle DDR-Bürgerinnen und -Bürger ab 21.
- 1972Bundesrepublik: Wahlalter auf 18 gesenkt (wählbar ab 21).
- 1974Das Alter der Wählbarkeit wird in der Bundesrepublik auf 18 gesenkt.
- 1975West-Berlin zieht nach: Kandidieren ab 18.
- 1990März: letzte Wahl zur Volkskammer, die erste demokratische Wahl in der DDR. Dezember: erste Wahl zum Abgeordnetenhaus im wiedervereinigten Berlin.
- 1994Staatsangehörige anderer EU-Staaten dürfen bei Europa- und Kommunalwahlen abstimmen.
- 2006Berlin: Wählen ab 16 bei den BVV-Wahlen.
- 2024Europawahl mit Wählen ab 16.
- 2026Wählen ab 16 bei der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus.
Was nun?
- Am 20. September 16 werden: schon wählen dürfen?
- Ja. Wer am Wahltag 16 ist, darf wählen.
- Aus einem anderen EU-Staat: anmelden nötig?
- Nein. Unionsbürgerinnen und -bürger mit gemeldetem Hauptwohnsitz in Berlin, die die Voraussetzungen erfüllen, werden automatisch ins Wahlverzeichnis ihres Bezirks eingetragen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung.
- Warum dürfen andere EU-Bürger:innen die BVV wählen, aber nicht das Abgeordnetenhaus?
- Nach dem Grundgesetz dürfen bei Landtags- und Bundestagswahlen nur deutsche Staatsangehörige abstimmen. Angehörige anderer EU-Staaten sind nur bei Europa- und Kommunalwahlen wahlberechtigt.
- Kein deutscher oder EU-Pass, aber seit Jahren in Berlin oder hier geboren: wählen dürfen?
- Zurzeit nicht. Dafür müsste das Grundgesetz mit Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert werden. Wer lange in Deutschland lebt, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen und erwirbt damit das Wahlrecht.
- Gerade kein fester Wohnsitz: trotzdem abstimmen?
- Ja. Wahlberechtigte ohne Meldeadresse dürfen wählen, wenn sie mindestens 16 sind und sich seit mindestens drei Monaten in Berlin aufhalten. Sie müssen sich bis zum 28. August 2026 beim Bezirkswahlamt ins Wahlverzeichnis eintragen lassen oder den Antrag bis zum 30. August 2026 schriftlich stellen. Das kostet nichts.
- Warum mit 16 wählen, aber erst mit 18 gewählt werden?
- Viele sind der Ansicht, dass Gewählte volljährig und voll geschäftsfähig sein sollten.